PDF: 20170530_VL_5_Honorarermittlung

Honorarberechnung und Wirtschaftlichkeit im Architekturbüro

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Das Gesetz ermöglicht es, eine Honorarordnung zu erlassen, schränkt aber auch insofern ein, als es vorgibt, dass diese Honorarordnung Mindest- und Höchstsätze festlegen muss, die den berechtigten Interessen von Architekten und Bauherrn Rechnung tragen.

Inhalte

Honorargrundlagen

Das Honorar eines Architekten gliedert sich in die Bereiche:

  • Grundleistungen: Diese Leistungen müssen in der Regel erbracht werden, um das Bauprojekt ordnungsgemäß zu betreuen und abzuschließen. Grundleistungen werden in Leistungsphasen zusammengefasst, insofern sie sachlich und zeitlich zueinander gehören.
  • Besondere Leistungen: Die besonderen Leistungen können nach Absprache beauftragt werden, wenn diese Leistungen für das Bauprojekt aufgrund seiner außergewöhnlichen Anforderungen unverzichtbar sind.
  • Sonstige Beratungsleistungen
  • Nebenkosten

Für Grundleistungen: Honorarzone, Honorarsatz und anrechenbare Kosten

An die berechneten Baukosten (in Leistungsphase 3) ist das Honorar des Architekten geknüpft. Die Honorartafel bietet den Architekten fünf Honorarzonen in jeweils unterschiedlichen Schwierigkeitsstufen an. Es gilt, dass ohne ausdrückliche Vereinbarung der Mindestsatz als Honorar gilt. Außerhalb des Bereiches der „anrechenbaren Kosten“ von 25.000€ bis 25 Mio € gilt die freie Vereinbarung.

Selbstverständlich kann ein individueller Preis mit dem Bauherrn vereinbart werden, der innerhalb der vorgegebenen Bandbreite liegt.

Die Honorarberechnung erfolgt für Grundleistungen wie folgt:

  • Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach § 4 HOAI, in der Regel auf Basis der Kostenberechnung in Leistungsphase 3
  • Ermittlung der Honorarzone des Objektes
  • Mit den ermittelten anrechenbaren Kosten und der Honorarzone erfolgt aus der Honorartafel des § 34 HOAI der Mindest- und Höchstsatz für das Honorar mittels Interpolation

Zusätzlich sind dann die ggf. vereinbarten „besonderen Leistungen“, weitere Beratungsleistungen und Nebenkosten abzurechnen. Wenn keine Vereinbarung getroffen ist, er gibt sich aus der HOAI die mögliche Abrechnung der Nebenkosten auf Nachweis.

Prüffähige Schlussrechnung

Nachdem der Architekt seine Leistung vertragsgemäß erbracht hat, reicht er eine prüffähige Schlussrechnung ein. Dort werden alle genannten Punkte aufgezählt und zwar in einer Form, die die Honorarberechnung für den Bauherrn lückenlos nachvollziehbar macht.

Teile der Schlussrechnung sind:

  • die zugrunde gelegten Paragraphen der HOAI,
  • das abgerechnete Leistungsbild nach Leistungsphasen mit den jeweiligen Prozentsätzen,
  • die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten und deren Kostenermittlung,
  • die maßgebliche Honorarzone und die vereinbarten Honorarsätze,
  • der Nachweis der Nebenkosten und Angabe der Umsatzsteuer
  • Besondere Leistungen mit Erläuterung
  • Zeithonoraransprüche mit Angabe von Stundenzahl und -satz sowie Aufschlüsselung über den Zeitraum der einzelnen Tätigkeiten

Mehr Informationen zu den Honorargrundlagen finden Sie im Skript “Architekturpraxis-Grundlagenwissen”.

Verständnisfragen

  1.  Welche Inhalte müssen in der Honorarschlußrechnung aufgeführt werden?
  2. Ermitteln Sie die “anrechenbaren Kosten” bei folgender Grundlage: KG300 = 500.000€ KG400 = 250.000€
  3. Ermitteln Sie das Grundhonorar bei Honorarzone III (Mindestsatz) und einer anrechenbaren Baukostensumme von 325.000€