Projektsteuerung als Erfolgskriterium
Im Bericht Nr. 12/85 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement sind unter dem Titel „Bauinvestitionscontrolling zur Vermeidung von Baukostenüberschreitungen und unwirtschaftlichem Bauen“ sieben „Todsünden“ genannt, die eine fristgerechte und qualitativ hochwertige Bauleistung verhindern könnten.
Inhalte
1. Mängel in der Programmdefinition
ungenau, unvollständig, Veränderung von Anforderungen bis in die Realisierungsphase hinein, überdimensioniert oder überspezialisiert, ohne Kostenorientierung
2. Mängel in der Kostenermittlung
unzureichende Planunterlagen, mangelhafte Festlegung von Ausführungsqualitäten, falsche Methoden, zu spät, ohne Fortschreibung, ohne Berücksichtigung von Planungsänderungen, ohne Berücksichtigung konjunktureller Schwankungen
3. Zeitdruck, mangelhafte Terminplanung
Planungshektik, verfrühter Baubeginn bzw. zu frühe Baufreigabe, zu geringe Planungskapazität
4. Technische Planungsmängel
Fehldimensionierung in Bezug auf das Grundstück, mangelhafte Baugrunduntersuchung, fehlerhafte Leistungsverzeichnisse, insbesondere zu geringe Massenansätze, überzogene Planungsvorstellungen des Entwerfers, baurechtliche Auflagen im Nachhinein, Umwege der Genehmigung und Bezuschussung
5. Unklare Führungsverantwortung, Koordinationsfehler
unklare Entscheidungskompetenzen und Prüfungspflichten von dem Verwaltungschef sowie Planern untereinander, wechselnde Beteiligte, unklare Zuständigkeiten, unkoordinierte politische Einflussnahme bzw. politische Rücksichtnahme
6. Mangelnde Kontrolle
keine oder unzureichende Kontrollinstanzen, keine oder unzureichende Kontrollinformationen, kein Gegengewicht zu Interessenskoalitionen bzw. Fachbruderschaften
7. Politische Einflüsse
Unterlaufen des verwaltungsinternen Planungs- und Entscheidungsprozesses, Fachbruderschaften zwischen Verwaltung und Politik
Um diese sieben „Todsünden“ möglichst zu vermeiden, werden oft Projektsteuerungsleistungen bei Architekten eingeholt. Diese übernehmen dann die delegierbaren Bauherrenaufgaben, zu denen folgende Leistungen zählen können:
- Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt,
- Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),
- Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungs- plänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte,
- Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen,
- Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen,
- Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten,
- laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers,
- Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren.
Diese Leistungen können in den folgenden fünf Handlungsbereichen erbracht werden:
- Organisation, Information, Koordination und Dokumentation
- Qualitäten und Quantitäten (Umsetzung von Qualitätsanforderungen)
- Kosten
- Termine
- Recht
Können die Leistungen Handlungsbereichen zugeordnet werden, kann man sie auch in Anlehnung an die Leitungsphasen in folgende Projektphasen unterteilen:
- Projektvorbereitung: Projektentwicklung und Grundlagenermittlung
- Planung: Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung
- Ausführungsvorbereitung: Ausführungsplanung, Vorbereiten und
- Mitwirken bei der Vergabe
- Ausführung: Projektüberwachung
- Projektabschluss: Projektbetreuung, Dokumentation
Projektsteuerungsleistungen sind keiner Honorarordnung unterworfen, weshalb das Honorar frei verhandelbar ist. Architekten die bereits die Projektplanung eines Bauobjekts übernommen haben, sollten nicht die Stabsfunktion der Projektsteuerung übernehmen, da es hier zu Überschneidungen von Leistungen kommt.
Weiterführende Informationen zur Projektsteuerung finden Sie im Skript “Architekturpraxis-Grundlagenwissen”.
- Welche Leistungen übernimmt ein Projektsteuerer?